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Vip & Chauffeurservice
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| AGB & Buchung |
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AGB /Kontaktdaten / Buchung / Abholort / :
Abholort wenn nicht anders vereinbart : Office D-K-C Heinkelstr.12 A in 76461 Muggensturm (Industriegebiet) parallel zur B3 zwischen Ettlingen & Rastatt ___________________________________________________________________ Buchungs & Reservierungsemail : Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. Reservierungshotline Tag & Nacht: 0171 - 5000 500 Direktdurchwahl Bürogemeinschaft: 07222 - 595 0 797 Fax,- und Auftragsbestätung: 07222 - 595 0 796 24h Hotline: 0049 - 171 - 5000 500 bitte bedenken Sie, das wir uns öfters auf Messen ect befinden, daher in allen dringenden Fällen mobil anrufen, wir rufen sie umgehend zurück. ___________________________________________________________________ Name: Fa: D.K. Consulting Bankverbindung & Überweisung : VOBA Ettlingen BLZ: 660 912 00 Konto und Bankverbindung: 0170 000 170 ___________________________________________________________________
Übergabe / Abholzeiten wenn nicht anders vereinbart: für Tages / Wochen/ Monatsbuchungen 9 - 12.00 Uhr Rückgabe 9 - 12.00 Uhr ( gilt nicht bei Gutscheinen, Tours, Specialfahrten undTarif Midnight Special ) ___________________________________________________________________
Gutscheine / Sonderfahrten / Angebote und Zusätze zu den Leihbedingungen:
Alter des Mieters: 18-25 Jahre also unter dem Mindestalter?
- Anmietung möglich, jedoch nur als Beifahrer,
keine Kaution bei Anmietung mit unseren erfahrenen Fahrer Coaches
----------------------------------------------- Mindestalter erreicht, jedoch keine Zahlung von Kaution möglich?
- Kein Problem wenn unser Fahrer das Fahrzeug fährt, dann keine Zahlung von Kaution nötig
----------------------------------------------- Anmietung von Autos, wenn Mieter keine Fahrerlaubnis hat?
- Mindestalter: 18 Jahre und voll geschäftsfähig.
Der Mieter als Beifahrer kann eine Anmietung unter den folgenden Gesichtspunkten tätigen:
also keine Fahrerlaubnis und keine Kaution nötig!
__________________________ - Vorraussetzungen: Mieter ab 25 Jahre für eine Anmietung mit Fahrerlaubnis, jedoch keine Zahlung von Kaution möglich?
Mit unseren Coach als Beifahrer ist eine Anmietung ohne Kaution möglich!
__________________________ Gutschein mit Terminbindung: kann nur mit der schriftlichen Umbuchung geändert werden.
- Gutscheine sind Sonderfahrten, Termine müssen mit uns abgestimmt werden.
- Sie bekommen von uns jeweils 3 Terminvorschläge pro Gutschein.
Gutscheinerwerber haben keinen Anspruch auf bestimmte Termine, wurde dieser nicht ausdrücklich in schriftlicher Form mit uns vor der Gutscheiübergabe vereinbart.
- Es können jedoch nach Vereinbarung mit uns Termine verändert und / oder verschoben werden.
__________________________ Vorgegebener Gutschein: kann Jederzeit mit all unseren Zusatzleistungen / Aufpreis, Kaution etc aufgestockt werden,
grundsätzlich kann ein Gutschein laut unseren AGB umgebucht oder wunschgemäss verändert werden.
- Kein Anspruch bei einer gebuchten Fahrt auf Verlängerung oder Aufstockung der Fahrtdauer oder der KM.
- Kann jedoch bei Machbarkeit in kurzer schriftlicher Form mit Absprache mit unserem Coach oder Büro
verlängert werden in Form der Fahrtdauer, Km Pakete, Mietdauer u.s.w.
Es bedarf in allen Fällen die schriftliche Vereinbarung zu den allgemeinen Mietbedingungen.
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MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN ODER NEBENABSPRACHEN HABEN KEINERLEI GÜLTIGKEIT !
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa.PMH Wir bitten Sie dieses zu beachten! Alle Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Reservierung benötigen wir eine Kopie Ihres Personalausweises und Füherscheines (per Brief, Fax, eMail). Diese sind im Original bei der Abholung vorzulegen. Eventuelle Mehrkosten sind bei Rückgabe des Fahrzeugs zu bezahlen. Bei Fahrzeugdefekten und extremen Wetterbedingungen behalten wir uns eine Stornierung des Auftrages vor. In allen Fahrzeugen besteht striktes Rauchverbot. Wir bitten darum, auf Essen und Trinken im Fahrzeug zu verzichten. es ist sicheres & flaches Schuhwerk zu tragen Notwendige Reinigungsarbeiten stellen wir gesondert in Rechnung. Die Kaution ist in Bar bei Abholung zu entrichten. Der Mieter des Fahrzeges übernimmt sämtliche Kosten für von ihm verursachte Schäden. Dies beeinhaltet auch Verstöße gegen die StVO. Alle weiteren Bestimmungen finden Sie in den AGB's.
Verfügbarkeit Wetter Übergabe: siehe oben
A. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer 1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, zustande. 2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. B. Allgemeines 1. Mit Unterschriftsleistung unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Reserverad, Werkzeug, Verbandkasten und Radiogerät sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat. 2. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm sämtliche Wagenpapiere und sonstige amtliche Dokumente bei der Übergabe ordnungsgemäß ausgehändigt worden sind. Diese sind nach Beendigung des Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist der Mieter verpflichtet, den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Preis zu erstatten. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten. 3. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt zurückgegeben. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. 4. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, daß er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist. 5. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zu fahren (vgl. G III.b). 6. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen (siehe G III.e). 7. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebene Erklärungen auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken. C. Mietzeit und Zahlungsbedingungen 1. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der im Mietvertrag angegebenen Anmietungszeit. 2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. 3. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. 4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffener Sondervereinbarungen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten haftet der Mieter bei Beschädigung bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung. 5. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 6. Wird als Anmietkaution ein Kreditkartenbeleg hinterlegt, ist Fa.PMH berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Schadenselbstbeteiligungen über den Beleg abzurechnen. D. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges Der Mieter kann zu Beginn des Mietvertrages eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von EUR 100,- erfolgt ist. E. Besondere Pflichten des Mieters Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Kraft- Fahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. F. Schäden am Mietwagen I. Technische Schäden Da der angemietete Mietwagen ein Gebrauchtwagen ist, kann der Mieter im Falle eines technischen Defektes in keiner Form irgendwelche Regressansprüche an den Vermieter richten. Der Mieter ist nicht berechtigt, anderweitige Anmietungen von Kraftfahrzeugen im Namen des Vermieters zu tätigen.
1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. 2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter: a) sofort die Polizei zu verständigen und bis zum Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle zu verbleiben. b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und c) ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. 3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen. 4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter ohne jeden Verzug von einem Unfall zu verständigen. 5. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten. G. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. I. Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers in Höhe der Selbstbeteiligung Mieter und berechtigter Lenker haften bei Schäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, soweit der Vermieter von einem Dritten keinen Ersatz verlangen kann. Die vereinbarte Haftungsreduzierung bezieht sich nur auf Schäden am Mietfahrzeug und nicht auf eventuell anfallende Schadennebenkosten (siehe G V.). II. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden. Bei Barzahlung ist der Abschluss der Haftungsreduzierung obligatorisch. III. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter I. und II. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner für Schadensersatz: a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gem. § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung. c) bei Verstoß gegen die in F. I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F. II. 2. a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist. d) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist. e) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde. f) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten / Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug. IV. Sonderregelung für vermietete LKW Die vereinbarte Haftungsreduzierung erstreckt sich nicht auf Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffer eines LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. -breite entstehen. V. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen: a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellenden Sachverständigengutachten ermittelt werden oder durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden. b) Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden in Höhe von 60% der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Beiden Parteien bleibt der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten. c) Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung d) Sachverständigenkosten e) Technische und merkantile Wertminderung Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz. VI. Haftung des Vermieters Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. VII. Versicherungsschutz Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei Tod auf EUR 5000,- und Invalidität EUR 10000,-. Die Deckungssummen erhöhen sich bei mehr Insassen um 10 Prozent bei anteiligem Anspruch. H. Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rastatt.
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